Aktuelles

< Corona-Update - Dr. med. K. Edel
Donnerstag, 11.11.21 12:45

Neue Corona-Regeln ab dem 08.11.2021 (11.11.2021)

Gilt die 3G-Regel auch für Trainer/innen und Übungsleitende?


Quelle: HBRS

In Ergänzung und Präzisierung des gestrigen Newsletters möchten wir besonders Regelung für Beschäschtigte, Trainer*innen, Übungslöeiter*innen und ehrenamtlcih Tätige hinweisen:


Quelle lsb h:


[...] Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest, soweit nicht geimpft oder genesen). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt. [...]


Alle Personen, die auf bzw. in der Sportstätte anwesend sind, unterfallen den vorgenannten Regeln.Für Beschäftigte, selbstständige und ehrenamtliche Trainer/innen und Übungsleiter/innen gilt: Soweit nach § 20 Satz 2 zum Zwecke der Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein Negativnachweis zu führen ist, kann dieser auch geführt werden durch die dokumentierte kontinuierliche Teilnahme an dem nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz. AT vom 28. Juni 2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz. AT vom 9. September 2021 V1), vom Arbeitgeber zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei angebotenen Test.Für die Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Arbeitgeber, hier also der Verein, verantwortlich.


§ 3a Testnachweispflicht im Rahmen der Berufsausübung - CoSchuV


Personen, die nicht über einen Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 verfügen und im Rahmen ihrer beruflichen Beschäftigung regelmäßig im direkten Kontakt zu externen Personen stehen, sind verpflichtet, die nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kostenfrei angebotenen Tests wahrzunehmen oder zweimal pro Woche anderweitige Antigen-Schnelltests durchführen zu lassen. Nachweise über die durchgeführten Testungen sind für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.