Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereine,
heute informieren wir Sie wieder über aktuelle Neuigkeiten aus dem
Rehasport und der Geschäftsstelle.
Themen:
- Informationen aus der Abteilung Zertifizierung
- Informationen aus der Abteilung Abrechnung
- Infomaterialien zum Kinder-Rehasport
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Informationen
aus der Abteilung Zertifizierung:
Rehabilitationssportgruppen bedürfen der Anerkennung bzw.
Zertifizierung durch den Verein. Erst nach erfolgter Zertifizierung
der einzelnen Rehasportgruppen darf mit dem Rehasport begonnen
werden.
Zertifizierte Rehasportgruppen dürfen nur von qualifizierten
Übungsleitenden mit einer gültigen Übungsleiter-Lizenz geleitet
werden.
Lizenzierung und Zertifizierung sind unterschiedlich zu handhaben.
Der Besitz einer gültigen Übungsleiter-Lizenz für den jeweiligen
Indikationsbereich ist Voraussetzung für die Zertifizierung einer
Gruppe. Das Gültigkeitsdatum der Übungsleiterlizenz hat nichts mit
der Gruppenzertifizierung, bzw. mit dem Gültigkeitsdatum der
zertifizierten Gruppe des Vereins und der Abrechnungserlaubnis zu
tun.
Beispiel 1:
Der/die Übungsleitende hat eine Lizenz für Orthopädie. Mit dieser
darf der/die Übungsleitende eine Gruppe für Orthopädie und für
Krebserkrankungen leiten.
Der Verein hat aber z.B. nur Gruppen für den orthopädischen Bereich
zertifiziert, aber nicht für den Bereich Krebserkrankungen.
Ein/e Versicherte*r mit einer Krebsdiagnose kann in diesem Fall in
diesem Verein kein Rehasport durchführen, da der Verein für die
entsprechende Diagnose keine zertifizierte Gruppe hat.
Beispiel 2:
Der/die Übungsleiter*in hat eine gültige Lizenz. Die Zertifizierung
der Gruppe ist aber nicht mehr gültig, da durch den Verein keine
Unterlagen zur Verlängerung der Gruppe eingereicht wurden. Auch in
diesem Fall kann in dieser Gruppe kein Rehasport mehr stattfinden,
da die Gültigkeit der Gruppe abgelaufen ist, auch wenn der/die
Übungsleiter*in noch eine gültige Lizenz besitzt.
Beispiel 3:
Der/die Übungsleiter*in hat seine Lizenz nicht rechtzeitig
verlängern lassen und diese hat somit Ihre Gültigkeit verloren. Die
zertifizierte Gruppe, in der der/die Übungsleiter*in tätig ist,
kann nicht mehr durchgeführt werden, auch wenn die Gruppe theoretisch
noch eine Gültigkeit hat.
Es ist empfehlenswert, soweit vorhanden immer mehrere Übungsleiter
für eine zertifizierte Gruppe anzugeben, die sich vertreten können,
damit die regelmäßige Durchführung des Rehasports für die
Teilnehmer gewährleistet ist.
Informationen aus der Abteilung
Abrechnung:
Wichtig: Eine Zuordnung in eine
Rehabilitationssportgruppe kann nur aufgrund der
indikationsgerechten Diagnose auf der Verordnung erfolgen. Sollten
verschiedene Diagnosen auf der Verordnung diagnostiziert sein oder
Sie sich unsicher sein, wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung
Abrechnung (abrechnung@hbrs.de).
Verordnung G0850:
Bitte bei Abrechnungen mit der Deutschen Rentenversicherung
(Verordnung G0850) auf die korrekte Angabe des zuständigen
Kostenträgers achten, damit die Rechnungsstellung an den richtigen
Kostenträger erfolgen kann.
Kostenträger bitte mit den Versicherten abklären bzw.
abgleichen. Bitte bei Abrechnungen immer die Formulare G0850
(Verordnung) + G0851 (Teilnahmebestätigung) verwenden.
Abrechnungen über die BG:
Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der verordneten Maßnahme. Bei
Verordnungen über einen längeren Zeitraum sind Zwischenabrechnungen
in halbjährlichen Abständen zulässig.
Abrechnungen über die Ersatzkrankenkassen (vdek):
Bitte bei jeder Abrechnung mit den Ersatzkassen das
Institutionskennzeichen (IK-Nummer des Vereins) angeben.
Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftem IK werden von den
Ersatzkassen abgewiesen, siehe Vertrag §9.
Die erbrachten Leistungen vdek müssen
seit dem 01.01.2024 innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der
verordneten Leistung abgerechnet werden.
Die aktuelle Liste der Vergütungssätze und die Liste der
Kostenträger mit Genehmigungsverzicht können im Downloadbereich
heruntergeladen werden bzw. finden Sie hier:
aktuelle
Vergütungssätze
Liste
der Kostenträger mit Genehmigungsverzicht
Bitte
beachten:
Die neuen Vordrucke Muster 56 (Stand 1.2023) und die
Vordrucke der Teilnahmebestätigungen Teil 1 + Teil 2 (Version
1.1/RS/2023-03) sind verpflichtend.
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Infomaterialien
zum Kinder-Rehasport
Im Rahmen
des Förderprojektes „Teilhabe VEREINfacht“ (siehe
Newsletter vom 06.10.2023) hat der DBS Informationsflyer zum
Kinder-Rehasport entwickeln lassen.
Der 6-seitige Flyer „Rehabilitationssport für Kinder und
Jugendliche“ richtet sich an Eltern und Sorgeberechtigte und
informiert zu den Vorteilen von Kinder-Rehasport sowie zu den
Schritten, die unternommen werden müssen, damit ein Kind am
Rehasport teilnehmen kann.
Da in der Ärzteschaft weitgehend Unkenntnis über die Existenz von
Kinder-Rehasport sowie seinen positiven Effekten herrscht, hat der
DBS einen Flyer speziell zur Verordnung von Kinder-Rehasport
erstellt, der vor allem in Kinderarztpraxen oder Kinder- und
Jugend-Rehakliniken verteilt werden kann.
Beide Flyer (siehe Links) können ab sofort per E-Mail beim DBS
angefordert werden.
Hier geht´s zu den Flyern:
Informationen
für Eltern im Kinder-Rehasport
Informationen
für Ärzte im Kinder-Rehasport
Alle Vereine, die im Projekt „Teilhabe VEREINfacht“ im Bereich
Kinder-Rehasport gefördert werden, sind zudem darüber informiert,
dass sie über ein Bestellformular auf der Projektseite Teilhabe
VEREINfacht DBS
| Sportentwicklung | Material (dbs-npc.de) die Flyer direkt beim DBS bestellen können.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr HBRS Team
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