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Sehr
geehrte Damen
und Herren,
liebe Vereine,
liebe
Übungsleiter*innen,
mit dem
heutigen
Newsletter
möchten wir
Sie über die
neusten
Informationen
und aktuellen
Entwicklungen
informieren.
Insbesondere
im Bereich der
Gültigkeit von
Verordnungen
gibt es
wichtige neue
Informationen.
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Inhalt:
- Verlängerung
des
Genehmigungszeitraums
durch die
gesetzlichen
Krankenkassen
- Fortführung
von
Tele-/Online-Angeboten
oder Rehasport
im Freien
- Wichtige
Information
zur Nutzung
von
Online-Plattformen
in Bezug auf
den
Tele-Rehasport
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Verlängerung des
Genehmigungszeitraums
durch die
gesetzlichen
Krankenkassen
Nachdem
die
Einschränkungen
zur Ausübung
des
Rehabilitationssports
und
Funktionstrainings
inzwischen
aufgehoben
wurden und
damit die
Wiederaufnahme
des
Übungsbetriebs
möglich ist,
haben sich die
gesetzlichen
Krankenkassen
nunmehr auf
eine
einheitliche,
bundesweite
Regelung zum
(max.)
Verlängerungszeitraum
verständigt.
Diese Regelung
ist
unbürokratisch
ausgestaltet,
um sowohl den
Leistungserbringern
als auch den
Krankenkassen
und ihren
Abrechnungsdienstleistern
unnötige
Verwaltungsaufwände
in jedem
bewilligten
Fall zu
ersparen.
Vor dem 16.03.2020
bewilligte
Verordnungen
Muster 56
Bei
Verordnungen
Muster 56, die
vor dem
16.03.2020
bewilligt
wurden und am
16.03.2020
noch gültig
waren, wird
die
Anspruchsdauer
automatisch um
sechs Monate
verlängert.
Im Zeitraum vom
16.03.2020 bis
31.07.2020
bewilligte
Verordnungen
Muster 56
Bei
Verordnungen
Muster 56, die
im Zeitraum
vom 16.03.2020
bis 31.07.2020
bewilligt
wurden, wird
die
Anspruchsdauer
automatisch um
sechs Monate
verlängert.
Nach dem 31.07.2020
bewilligte
Verordnungen
Muster 56
Für nach
dem 31.07.2020
bewilligte
Verordnungen
gilt die von
der
Krankenkasse
bewilligte
Anspruchsdauer.
Teilnahmebestätigung/Abrechnung
Es wird
empfohlen, in
Bezug auf den
Corona
bedingten
Unterbrechungszeitraum
bzw.
Verlängerungszeitraum
der
Genehmigung
auf der
Teilnahmebestätigung
oder
Abrechnung
einen Hinweis
wie „Corona“
anzugeben. Diese
Information
ergeht
zugleich im
Namen
- des
AOK-Bundesverbandes
GbR
- des
BKK
Dachverbandes
e.V.
- des
IKK e.V.
- der
KNAPPSCHAFT
- der
Sozialversicherung
für
Landwirtschaft,
Forsten und
Gartenbau
- des
Verbandes der
Ersatzkassen
e.V. (vdek)
Bitte
denken Sie
daran, die ab
dem 21.07.2020
gültigen
Vergütungssätze
für Ihre
Abrechnungen
zu nutzen. Die
aktuellen
Vergütungssätze
finden Sie im
Downloadbereich
auf der Homepage des HBRS.
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Fortführung von
Tele-/Online-Angeboten
oder Rehasport
im Freien
Es
wird darauf
hingewiesen,
dass
Rehabilitationssport
und
Funktionstraining
bis 30.09.2020
auch als
Tele-/Online-Angebot
oder im Freien
fortgeführt
werden kann.
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Wichtige
Information
zur Nutzung
von
Online-Plattformen
in Bezug auf
den
Tele-Rehasport
Wie
sicherlich aus
den Medien
bekannt ist,
hat der EuGH
den
US-EU-Privacy-Shield
für unwirksam
erklärt. Das
hat zur
Konsequenz,
dass sich die
Rechtsgrundlage
für den
Datenaustausch
zwischen
Deutschland
und den USA
geändert hat.
Der DBS hat
die
Angelegenheit
hinsichtlich
der
Durchführung
des
Online-(Tele-)Rehabilitationssports
durch ein
Datenschutzsachversändigenbüro
prüfen lassen.
Dieses kommt
zu folgendem
Ergebnis:
„Eine
Datenübertragung
in die USA ist
weiterhin
möglich.
Allerdings
muss auf die
sogenannten
Standarddatenschutzklauseln
zurückgegriffen
werden. Dies
sind
Vertragsformulierungen,
die durch die
EU genehmigt
sind und deren
Gültigkeit der
EuGH auch in
seinem
aktuellen
Urteil noch
mal explizit
verifiziert
hat. Die
Einwilligung
der
betroffenen
Person ist
weiterhin
notwendig, um
die
Verarbeitung
von
medizinischen
Daten
überhaupt zu
legitimieren.
Daran ändert
sich
nichts.“
Zum Anbieten
des
Online-(Tele-)Rehabilitationssport,
der aktuell
bis zum
30.09.2020
befristet ist,
wurde die
Videoplattform
GotoMeeting
empfohlen.
Diese wurde
damals durch
das
Datenschutzbüro
des DBS
geprüft und
für geeignet
befunden.
Darüber hinaus
wurde
erläutert, wie
die
datenschutzkonforme
Umsetzung
erfolgen
sollte. Was
die obige
Darstellung
nun konkret
für die
weitere
Umsetzung des
Online-(Tele-)Rehabilitationssports
mit
GoToMeeting
bedeutet, wird
aktuell durch
das
Sachverständigenbüro
des DBS
geprüft. Sollten
andere
Video-/Online-Plattformen
als
GoToMeeting
verwendet
werden,
sollten diese
gesondert
durch den
Anwender
geprüft
werden.
Grundsätzlich
ist die
datenschutzkonforme
Umsetzung
unmittelbare
Angelegenheit
des Vereins.
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