!!!Die
HBRS-Geschäftsstelle bleibt vom 19.12.-31.12.2022 geschlossen.
Ab dem 02.01.2023 sind wir wieder für Sie da!!!
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereine,
heute informieren wir Sie wieder über aktuelle Neuigkeiten aus dem
Rehasport und der Geschäftsstelle.
Themen:
-HBRS Statistik 2023
-Ablauf Übungsleiterlizenz
-Neues Muster 56
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Wie schon
im letzten Newsletter erwähnt, steht demnächst wieder die Abgabe
der Mitgliederstatistik bzw. die Abgabe der Anzahl der Teilnehmer
am Rehasport an.
Im Zeitraum 01.01.-31.01.2023 müssen die Vereine die Meldung online
abgegeben haben.
Sie gelangen ab dem 01.01.2023 über unsere Homepage direkt zur
Statistikabgabe.
Neben unseren Online-Seminaren zum Ausfüllen der Statistik bieten
wir auch eine PDF
Ausfüllhilfe an.
Diese
Ausfüllhilfe finden Sie hier
Ablauf Übungsleiterlizenz
Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass für alle
anerkannten Angebote im ärztlich verordneten Rehabilitationssport
ausschließlich Übungsleiter*innen mit einer gültigen Lizenz
eingesetzt werden dürfen, sollte also keine Lizenzverlängerung für
die betreffenden Übungsleiter*innen vorliegen oder kein*e
alternative*r Übungsleiter*in benannt werden, können die Angebote
nicht mehr an die Rehabilitationsträger gemeldet werden. Somit
dürfen die Leistungen dieser Angebote nicht mehr gegenüber den
Rehabilitationsträgern abgerechnet werden. Diese
Regelung gegenüber den Rehabilitationsträgern gilt ungeachtet der
Regelung zur Lizenzverlängerung im Bereich Bildung/Lehre DBS.
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Neues
Muster 56 ab Januar 2023
Vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung wurde
das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) angepasst. Das neue Verordnungsformular für
den Rehabilitationssport wird ab dem 1. Januar 2023 gültig sein.
Ein
Muster hierzu finden Sie hier.
Hinweise zur Einführung
Die Einführung des neuen Formulars 56 erfolgt zum Stichtag 1.
Januar 2023. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet
werden, das gilt auch für eventuelle Restbestände, die entsorgt
werden müssen.
ABER: Bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Verordnungen
behalten für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ihre
Gültigkeit.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Verordnungsrelevante Diagnosen und Nebendiagnosen
Ärzt*innen tragen die verordnungsrelevanten Diagnosen und
Nebendiagnosen künftig als ICD-10-GM-Code in das
Verordnungsformular ein. Zudem wird der ICD-10-Klartext in das
Diagnose-Feld eingetragen.
2. Neues Ankreuzfeld für erhöhten Teilhabebedarf
Direkt unter den Zielen des Rehabilitationssport kann nun der
erhöhte Teilhabebedarf auf der Verordnung gekennzeichnet.
3. Leistungsumfang bei Reha-Sport erweitert
Die Liste der Erkrankungen, die einen erweiterten Leistungsumfang
bei Rehabilitationssport begründen, ist – wie auch in der
Rahmenvereinbarung – nicht mehr abschließend. Die Auflistung
enthält nun auch das leichte bis mittelgradige dementielle Syndrom,
Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und die mittelgradige
Intelligenzminderung. Zudem können vergleichbare Erkrankungen im
Feld Diagnose/Nebendiagnose angegeben werden und einen erweiterten
Leistungsumfang begründen.
4. Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz
Personen mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko, bei denen
bereits geringe körperliche Belastungen zu Erschöpfung,
Herzrhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris führen können,
kann Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen verordnet
werden (neues Ankreuz-Feld).
5. Ausdauer- und Kraftausdauerübungen statt Leichtathletik
Bei der Auswahl der empfohlenen Rehabilitationssportart wurde
„Leichtathletik“ durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“
ersetzt.
6. Empfohlene Anzahl an Übungseinheiten
Die empfohlene Anzahl an Übungseinheiten pro Woche wird künftig
getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining angegeben.
Werden drei Übungseinheiten pro Woche empfohlen, ist wie bisher
eine Begründung anzugeben.
7. Erst- und Folgeverordnungen von Herzsport
Die Verordnung von Rehabilitationssport in Herz- und
Herzinsuffizienzgruppen wurde auf dem Verordnungsformular optisch
eindeutiger gegliedert.
8. Abweichung von Richtwerten zum Umfang der Leistung
Die mögliche Anzahl von Übungseinheiten beim Rehabilitationssport
sind auf dem Formular auf Grundlage der BAR-Rahmenvereinbarung
abgebildet. Sie gelten als Richtwerte, von denen Ärzt*innen im
Einzelfall abweichen können. Das Feld zur Angabe war bisher doppelt
abgebildet und befindet sich nun einmalig zentral unter der Angabe
der empfohlenen Anzahl an Übungseinheiten auf der zweiten Seite des
Formulars 56.
Weitere Hinweise sowie das neue Muster 56 können Sie den
untenstehenden Verlinkungen entnehmen:
Erläuterungen
zum neuen Muster 56
Praxisinfo
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
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Das Team des HBRS wünscht Ihnen
eine besinnliche Weihnachtszeit.
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