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!!!Die HBRS-Geschäftsstelle bleibt vom 19.12.-31.12.2022 geschlossen.
Ab dem 02.01.2023 sind wir wieder für Sie da!!!


Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Vereine,

heute informieren wir Sie wieder über aktuelle Neuigkeiten aus dem Rehasport und der Geschäftsstelle. 

Themen:

-HBRS Statistik 2023
-Ablauf Übungsleiterlizenz
-Neues Muster 56

 


 

HBRS Statistik 2023


Wie schon im letzten Newsletter erwähnt, steht demnächst wieder die Abgabe der Mitgliederstatistik bzw. die Abgabe der Anzahl der Teilnehmer am Rehasport an.

Im Zeitraum 01.01.-31.01.2023 müssen die Vereine die Meldung online abgegeben haben. 

Sie gelangen ab dem 01.01.2023 über unsere Homepage direkt zur Statistikabgabe. 

Neben unseren Online-Seminaren zum Ausfüllen der Statistik bieten wir auch eine PDF
Ausfüllhilfe an.

Diese Ausfüllhilfe finden Sie hier


Ablauf Übungsleiterlizenz  

Wir möchten besonders darauf hinweisen, dass für alle anerkannten Angebote im ärztlich verordneten Rehabilitationssport ausschließlich Übungsleiter*innen mit einer gültigen Lizenz eingesetzt werden dürfen, sollte also keine Lizenzverlängerung für die betreffenden Übungsleiter*innen vorliegen oder kein*e alternative*r Übungsleiter*in benannt werden, können die Angebote nicht mehr an die Rehabilitationsträger gemeldet werden. Somit dürfen die Leistungen dieser Angebote nicht mehr gegenüber den Rehabilitationsträgern abgerechnet werden.  Diese Regelung gegenüber den Rehabilitationsträgern gilt ungeachtet der Regelung zur Lizenzverlängerung im Bereich Bildung/Lehre DBS. 

 


 

Neues Muster 56 ab Januar 2023



Vor dem Hintergrund der Überarbeitung der Rahmenvereinbarung wurde das Muster 56 durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) angepasst. Das neue Verordnungsformular für den Rehabilitationssport wird ab dem 1. Januar 2023 gültig sein.


Ein Muster hierzu finden Sie hier.

Hinweise zur Einführung
Die Einführung des neuen Formulars 56 erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2023. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet werden, das gilt auch für eventuelle Restbestände, die entsorgt werden müssen.

ABER: Bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Verordnungen behalten für den Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse ihre Gültigkeit.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

1. Verordnungsrelevante Diagnosen und Nebendiagnosen
Ärzt*innen tragen die verordnungsrelevanten Diagnosen und Nebendiagnosen künftig als ICD-10-GM-Code in das Verordnungsformular ein. Zudem wird der ICD-10-Klartext in das Diagnose-Feld eingetragen.

2. Neues Ankreuzfeld für erhöhten Teilhabebedarf
Direkt unter den Zielen des Rehabilitationssport kann nun der erhöhte Teilhabebedarf auf der Verordnung gekennzeichnet.

3. Leistungsumfang bei Reha-Sport erweitert
Die Liste der Erkrankungen, die einen erweiterten Leistungsumfang bei Rehabilitationssport begründen, ist – wie auch in der Rahmenvereinbarung – nicht mehr abschließend. Die Auflistung enthält nun auch das leichte bis mittelgradige dementielle Syndrom, Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen und die mittelgradige Intelligenzminderung. Zudem können vergleichbare Erkrankungen im Feld Diagnose/Nebendiagnose angegeben werden und einen erweiterten Leistungsumfang begründen.

4. Verordnung von Herzsport bei Herzinsuffizienz
Personen mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko, bei denen bereits geringe körperliche Belastungen zu Erschöpfung, Herzrhythmusstörungen, Luftnot oder Angina pectoris führen können, kann Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen verordnet werden (neues Ankreuz-Feld).

5. Ausdauer- und Kraftausdauerübungen statt Leichtathletik
Bei der Auswahl der empfohlenen Rehabilitationssportart wurde „Leichtathletik“ durch „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ ersetzt.

6. Empfohlene Anzahl an Übungseinheiten
Die empfohlene Anzahl an Übungseinheiten pro Woche wird künftig getrennt nach Rehabilitationssport und Funktionstraining angegeben. Werden drei Übungseinheiten pro Woche empfohlen, ist wie bisher eine Begründung anzugeben.

7. Erst- und Folgeverordnungen von Herzsport
Die Verordnung von Rehabilitationssport in Herz- und Herzinsuffizienzgruppen wurde auf dem Verordnungsformular optisch eindeutiger gegliedert.

8. Abweichung von Richtwerten zum Umfang der Leistung
Die mögliche Anzahl von Übungseinheiten beim Rehabilitationssport sind auf dem Formular auf Grundlage der BAR-Rahmenvereinbarung abgebildet. Sie gelten als Richtwerte, von denen Ärzt*innen im Einzelfall abweichen können. Das Feld zur Angabe war bisher doppelt abgebildet und befindet sich nun einmalig zentral unter der Angabe der empfohlenen Anzahl an Übungseinheiten auf der zweiten Seite des Formulars 56.


Weitere Hinweise sowie das neue Muster 56 können Sie den untenstehenden Verlinkungen entnehmen:

Erläuterungen zum neuen Muster 56

Praxisinfo der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

 


 

Das Team des HBRS wünscht Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit.