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Sehr
geehrte Damen und Herren,
Liebe Vereine,
anbei erhalten Sie aktuelle Informationen aus folgenden Bereichen
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Inhalt:
- Welche Regelungen gelten seit dem 8. März für den Sport?
- Online-Seminar zur praktischen Umsetzung des
Tele-Rehasport / Rehasport im Freien
- Neuigkeiten von den Kostenträgern
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Welche
Regelungen gelten seit dem 8. März für den Sport?
Folgende und weitere Hinweise finden Sie beim lsb
h, Detailfragen zur derzeitigen Regelung hat der
Landessportbund Hessen in Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium
des Innern und für Sport nachfolgend beantwortet. (Stand
08.03.2021)
- Freizeit- und Amateursport für über 14-Jährige und
gemischtaltrige Gruppen
Generell kann Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen im Freien
oder in gedeckten Anlagen (Sporthallen, Schießsportanlagen, etc.)
allein, mit dem eigenen Hausstand oder mit einem weiteren Hausstand
bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen stattfinden.
Dazugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren – also bis zum 15.
Geburtstag – bleiben unberücksichtigt.
Somit sind nunmehr auch Mannschaftssportarten in
Kleingruppenformaten (etwa Tennis-Doppel, Beach-Volleyball) von bis
zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig, wenn diese sich
während der Sportausübung mindestens in drei Meter voneinander
entfernten Bereichen aufhalten und keine Durchmischung der
einzelnen Gruppen erfolgt. Es darf also nicht mit wechselnden
Partnern trainiert werden, die kurz zuvor Teil unterschiedlicher
Kleingruppen waren.
Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen
werden bei der Höchstpersonenzahl nicht berücksichtigt und dürfen
den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung zu
Trainings- oder Betreuungszwecken (Hilfestellung bei Übungen o.ä.)
unterschreiten. In Mannschaftssportarten dürfen pro Mannschaft bis
zu zwei zusätzliche Übungsleiter*innen, Trainer*innen bzw.
Betreuer*innen anwesend sein.
Der Trainingsbetrieb muss so organisiert werden, dass jederzeit,
auch vor und nach der Trainingseinheit, eine Trennung der
Kleingruppen und deren Betreuer/ Eltern gewährleistet werden kann.
Dies schließt auch wartende Eltern und Betreuer ein. Entsprechende
Hilfsmittel (Infotafeln, Absperrungen, Flipcharts, Aushänge der
Trainingsorganisation) sollten genutzt werden und die Zuwegung auf
und von der Sportanlage entsprechend organisiert werden.
Das Hygienekonzept des Sportstättenbetreibers muss ferner so
angelegt sein, dass die Gruppen auch vor und nach dem
Training sich nicht durchmischen und Umkleiden und
Duschen auch nur in den zulässigen Gruppen und Abständen zueinander
nutzen. Es wird empfohlen, auf die Nutzung von
Umkleiden und Duschen möglichst zur verzichten.
Das Erteilen von Unterricht in Individualsportarten
gemäß den Vorgaben für den Sportbetrieb auf Sportanlagen ist
zulässig (Reitunterricht, Tennistraining und ähnliches). Ein
Tennis-, Golf-, Reit-, Segel-, Turn- oder Gymnastiklehrer kann etwa
bis zu vier Geschwistern oder weiterhin einem Schüler Unterricht
erteilen. Es findet zudem keine Unterscheidung zwischen
kontaktlosen und Kontaktsportarten statt. Karate, Ringen oder Judo
sind zulässig, sofern mit einem festen Partner trainiert wird und
während der Sportausübung zu anderen Sporttreibenden stets ein
Abstand von mindestens drei Metern gehalten wird. Dies gilt immer
mit den oben genannten Auflagen für den Personenkreis. Auch
Personal Training, das maximal zwei Hausständen bis zu einer
Gruppengröße von höchstens fünf Personen umfasst, darf angeboten
werden. Zu diesem Zweck können auch Sportanlagen (nun auch
Fitnessstudios unter den geltenden Regelungen) genutzt werden.
- Sonderregelungen für Freizeit- und Amateursport für
Kinder bis einschließlich 14 Jahre
Kindern bis einschließlich 14 Jahren, also bis zum 15. Geburtstag,
ist zudem – unabhängig von der Zahl der Hausstände – der Sport auf
ungedeckten Sportanlagen (im Freien) in Gruppen unabhängig von der
Personenzahl erlaubt. Mannschaftssportarten wie Fußball, Hockey,
Faustball oder andere sind daher für diese wieder möglich, sogar
mit Kontakt. Pro Mannschaft dürfen bis zu zwei Personen (Trainer
bzw. Betreuer) anwesend sein. Es wird insbesondere in diesem
Bereich dringend empfohlen, die Umkleiden nicht zu nutzen. Die
Eltern sollten ihre Kinder zum Training abgeben und sich während
des Trainings möglichst nicht auf dem Sportgelände aufhalten. Es
gelten diesbezüglich die allgemeinen Kontaktverbote laut
Verordnung, Gruppenbildungen ohne Abstand sind in jedem Fall
untersagt. Es wird zudem empfohlen, keine Spiele (Pflicht- oder
Freundschaftsspiele) auszutragen, sondern lediglich
Mannschaftstraining durchzuführen.
- Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des
Spitzen- und Profisports ist gestattet, sofern
diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und allgemeine
Hygieneregeln eingehalten werden. Genaueres regelt ein Erlass vom
3. November 2020. Zuschauer sind nicht gestattet.
- Rehabilitations- oder Funktionstraining im Sinne
medizinisch verordneter Bewegung ist zulässig. Er
unterliegt nicht dem in der Corona-Kontakt- und
Betriebsbeschränkung ausgesprochenen Verbot, da es sich um
medizinische Maßnahmen (Rehabilitations- und Funktionsmaßnahmen)
handelt. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird dringend
empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen
Gebäuden stattfindet, in denen eine solche Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung herrscht. Des Weiteren ist aus
Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen.
- Auch für die Sportausübung im öffentlichen Raum
gilt die allgemeine Personenbeschränkung. Danach ist eine
Sportausübung im öffentlichen Raum lediglich alleine, mit den
Angehörigen des eigenen Hausstands oder eines weiteren Hausstandes
bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen über 14
Jahren gestattet. Zu den beiden Haushalten zählende Kinder bis
einschließlich 14 Jahre bleiben unberücksichtigt. So können bspw.
zwei Elternpaare mit einem über 14-Jährigen und beliebig vielen zu
den beiden Hausständen gehörenden Kinder unter 15 Jahre gemeinsam
Sport treiben. Bei Begegnungen mit anderen Personen bzw. Gruppen
ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten.
- Der Trainingsbetrieb der DLRG Hessen zum Zwecke der
Wasserrettung ist von dem Verbot des allgemeinen
Trainings- und Wettkampfsports nach § 2 Abs. 1a CoKeBeV
ausgenommen. Die Wasserrettung besitzt eine sehr wichtige Bedeutung
für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder
Beeinträchtigung erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit
drohen. Ausschließlich für diesen Zweck darf das spezielle
Schwimmtraining der DLRG zur Aufrechterhaltung der Fitness im
Wasser, auch das Trainieren von funktional- technischen
Fähigkeiten, wie beispielsweise das sichere Retten aus dem Wasser
durch bestimmte Abschlepptechniken, durchgeführt werden. Der
Sportbetrieb der DLRG Hessen ist jedoch nur dann zulässig, sofern
diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt und die
Empfehlung des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene beachtet werden.
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Online-Seminar
zur praktischen Umsetzung des Tele-Rehasport und Rehasport im
Freien
Nach unserem Online-Seminar zum Thema Beantragung des
Tele-Rehasport, welches eine tolle Resonanz erfahren hat, bieten
wir nun auf vielfachen Wunsch ein weiteres kostenfreies
Online-Seminar an.
In diesem Seminar soll es um die paraktische Umsetzung des Tele-Rehasports
und des Rehasports im Freien gehen.
Es wird u. a. um die Themen Übungsauswahl und paraktische
Organisation des Tele-Rehasports bzw. des Rehasport im Freien
gehen.
Das Online-Seminar wird via Zoom am 11.03.2021
um 09.00 Uhr und um 18.00
Uhr stattfinden. Eine Anmeldung vorab ist nicht
notwendig.
Für die Teilnahme benötigen Sie einen PC/Laptop oder ein
Tablet/Smartphone.
Hier geht es zu den Online-Seminaren:
Bitte klicken Sie zur Teilnahme (erst am jeweiligen Tag zur
passenden Uhrzeit) auf den für Sie passenden Termin.
11. März 2021 09:00 Uhr Zoom-Meeting
beitreten
Meeting-ID: 956 4954 1182 Kenncode: 844393
11. März 2021 18:00 Uhr Zoom-Meeting
beitreten
Meeting-ID: 985 7212 4278 Kenncode: 894468
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Online-Seminar!
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Neuigkeiten
von den Kostenträgern
DGUV/SVLFG-Sonderregelung
Die Sonderregelung zur "Fortführung als
Tele-/Online-Angebot" ist nun auch von Seiten der DGUV/SVLFG
bis zum 30.06.2021 verlängert worden und stellt eine
Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie dar.
Die gesetzliche Unfallversicherung schließt sich damit den
Empfehlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen an.
Genehmigungsverzicht der pronova BKK
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die pronova BKK, mit
Gültigkeit ab 01.04.2021, bis auf Widerruf, auf die Genehmigung bei
Rehabilitationssport verzichtet.
Der durchführende Leistungserbringer verpflichten sich, die
Vorgaben der BAR-Rahmenvereinbarung entsprechend anzuwenden.
Die pronova BKK ist somit die vierte Krankenkasse, welche einen
Genehmigungsverzicht erklärt hat.
Anbei eine kurze Übersich der Krankenkassen welche aktuell einen
Genehmigungsverzicht haben:
- AOK Hessen seit 01.04.2018
- IKK Südwest seit 01.05.2017
- AOK Rheinland-Pfalz / Saarland seit 01.08.2019
- BKK Pronova: ab 01.04.2021
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr
HBRS-Team
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