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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereine, liebe Übungsleiter*innen,
die Corona Krise hat Deutschland nach wie vor fest im Griff. Wir sind
alle von der Pandemie betroffen: privat, beruflich und im Sport. Auch
Sie im Verein spüren die Auswirkungen von Corona im Alltag immer
umfassender. Inzwischen steht der Trainings- und Sportbetrieb schon
seit geraumer Zeit still.Umso wichtiger ist es, dass wir Sie in
dieser ungewissen und dynamischen Zeit über mögliche Unterstützungen
und hilfreiche Informationen in Kenntnis setzen.
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Inhalt
- Newsletter des LSB zum Coronavirus
- Stundung des HBRS Mitgliedsbeitrages
- Informationen der AOK Hessen
- Informationen der DRV Bund
- Dokumentation der finanziellen Verluste durch Corona
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Newsletter des
Landessportbund Hessen e. V.
Als ein
„gutes Signal, das den Fortbestand unseres bewährten Sportsystems
während und nach der Corona-Krise erwarten lässt“, hat der
Landessportbund Hessen e.V. den Nachtragshaushalt des Landes Hessen
bezeichnet.
Der Haushalt spannt einen Schutzschirm in Höhe von mindestens 8,5
Milliarden Euro auf. Mit Leistungen aus dem Schutzschirm werden
auch Hessens 7.600 Sportvereine unterstützt.
Der LSB kann nun über erste konkrete Finanzhilfen berichten.
Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und kleine
Betriebe
Gerne weisen wir unsere Vereine auf das Soforthilfeprogramm des
Landes Hessen für Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe
hin. Wie uns die Hessische Landesregierung gestern mitteilte, sind
im Rahmen dieser Soforthilfe auch gemeinnützige Sportvereine, die
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ebenso wie
freiberufliche Trainerinnen und Trainern sowie Übungsleiterinnen
und Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb betreiben, in
diesem Programm antragsberechtigt. Voraussetzung ist eine
existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und massive
Liquiditätsengpässe, die sich unmittelbar infolge der
Corona-Pandemie ergeben. Alle weiteren Informationen über das
Antragsverfahren bitten wir der Homepage
des Hessischen Wirtschaftsministeriums zu entnehmen.
Die Antragstellung ist ab Montag, 30. März 2020 beim
Regierungspräsidium Kassel, möglich.
Finanzielle Hilfen für Vereine ohne wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
Für Vereine, welche keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhalten, befinden wir uns zurzeit mit dem Hessischen
Ministerium des Innern und für Sport im Gespräch über separate
Fördermöglichkeiten für den Sport. Hierüber werden wir zeitnah
informieren.
Kurzarbeitergeld
Grundsätzlich können auch Sportvereine Kurzarbeitergeld
beantragen. Informationen hierzu finden Sie hier.
Weitere Informationen und Hilfen für Sportvereine finden Sie auf
der Internetseite des Landessportbundes
Hessen.
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Stundung
der 2. Rate des HBRS Mitgliedsbeitrags bis zum 30.06.2020
Die
aktuelle Situation ist eine große Herausforderung für uns alle.
Damit Sie möglichst nicht zur grundlegenden oder existenziellen
Bedrohung wird, setzt der HBRS alles daran, die Vereine in dieser
Krise bestmöglich zu unterstützen. Aus diesem Grund stunden wir die
2. Rate des Mitgliedsbeitrags bis zum 30.06.2020. Sollten Sie die
2. Rate dennoch zum 02.05.2020 zahlen wollen, geben Sie bitte Frau
Brähler braehler@hbrs.de bis
zum 15.04.2020 Bescheid.
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Informationen
der AOK HessenGenehmigungsverfahren
Der
Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und
Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung
der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner
besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die
Leistungserbringer.Hierbei spielt es keine Rolle, ob die
Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die
Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die
Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung
behördlicherseits untersagt wurde.Die Rehabilitationsträger werden
nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände
über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.
Zwischenabrechnungen
Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die
bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese
Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten
Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12.
d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um
Liquiditätsengpässe abzumildern.Hinweis: Die
Verbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) kann ebenfalls zu
Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen
und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.
Finanzielle Hilfen
Vorauszahlungen/Abschlagszahlungen, z.B. in Höhe der in 2019
erbrachten Leistungen, sind nicht möglich. Dies gilt ebenso für die
Einrichtung von Unterstützungsfond etc.
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Information
der DRV Bund zur Erbringung von Rehabilitationssport und
Funktionstraining in Zeiten der Corona-Pandemie
Damit
derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden
können, erklärt sich der DRV Bund bereit, für Versicherte der DRV Bund
die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen für Beginn
und Abschluss um 3 Monate zu verlängern.
Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV
Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem
entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie
Beendigung.
Auch dann jedoch sollten Leistungsberechtigte – insbesondere bei
chronischen Erkrankungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems, des
Stoffwechsels und bei Immunschwäche – sorgfältig prüfen, ob und wann
sie den Reha-Sport bzw. das Funktionstraining antreten und im
Zweifel zuvor mit ihrem behandelnden Arzt sprechen. Jede Teilnahme
ist freiwillig. Nicht wahrgenommene Termine bzw. ein erfolgter
Abbruch und Nichtwiederaufnahme des Reha-Sports bzw. Funktionstrainings
haben keine Auswirkungen auf spätere Reha- oder
Rentenverfahren.
Kann eine (weitere) Durchführung von Reha-Sport bzw.
Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten
Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation
bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung der
zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum Ende der
Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit
Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation
nicht in Betracht.
Ausfallvergütungen an die Sportvereine bzw.
Sport-/Trainingsanbieter können durch die DRV Bund mangels
Rechtsgrundlage leider nicht gezahlt werden.
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Dokumentation
finanzieller Verluste:
Nach wie
vor empfehlen wir Ihnen dringend, die finanziellen Verluste, welche
aufgrund der Aussetzung des Reha-Sports entstanden sind,
rückwirkend ab dem 13.03.2020 zu dokumentieren.
Diese Dokumentation kann später dazu dienen, etwaige
Ersatzansprüche wahrzunehmen oder an Fördertöpfen zu partizipieren.
Bei der Dokumentation der Verluste ist es wichtig, möglichst genau
den entstandenen Schaden zu dokumentieren. Stellen Sie hierzu bitte
eine Kostenrechnung auf, bei welcher die Einnahmen den Kosten,
welche durch den Rehasport entstehen (Raummiete, Energiekosten,
Kosten durch hauptamtliches Personal etc.) gegenübergestellt
werden.
Bitte übermitteln Sie uns Ihre bis dato getätigte Dokumentation bis
zum 15.04.2020 an geschaeftsstelle@hbrs.de.
Diese Dokumentation geben wir gesammelt an den DBS weiter.
Ihr
HBRS-Team
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