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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereine, liebe Übungsleiter*innen,
es gibt erfreuliche Informationen rund um den
Rehabilitationssport.
Inhalt
- Informationen zum Tele-Rehasport seitens des HBRS
- Informationen zum Tele-Rehasport seitens des DBS
- Informationen zum Tele-Rehasport seitens der Krankenkassen
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Informationen zum Tele-Rehasport seitens des HBRS
Die
aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus stellen für die
Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports eine
Ausnahmesituation dar. Eine solche Ausnahmesituation erfordert von
allen Beteiligten innovative Maßnahmen und lösungsorientierte
Ansätze.
Jedoch ist jede Form von Fernangebot des ärztlich verordneten
Rehabilitationssports im Sinne des §64 SGB IX im Grundsatz
ungeeignet: Neben den rein körperlichen Zielen, der Stärkung von
Ausdauer Kraft und der Verbesserung von Koordination sowie
Flexibilität, verfolgt der ärztlich verordnete Rehabilitationssport
insbesondere das Ziel Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Ein
wesentlicher Bestandteil des ärztlich verordneten
Rehabilitationsspots ist „das gemeinsame Üben in festen Gruppen, um
gruppendynamische Effekte zu fördern, den Erfahrungsaustausch
zwischen den Betroffenen zu unterstützen und damit den
Selbsthilfecharakter der Leistung zu stärken“ (Rahmenvereinbarung
2.4). Dieser essenzielle Bestandteil, der eine physische Präsenz
und den unmittelbaren Kontakt der Gruppe untereinander und mit
der*dem Übungsleiter*in voraussetzt, kann grundsätzlich nicht durch
Fernangebote ersetzt werden.
Für den HBRS und den DBS ist die Durchführung von Tele-Rehasport
ausschließlich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation und
befristet auf die Dauer der aktuellen behördlichen Einschränkungen
zur Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports
darstellbar. Nach Beendigung der behördlichen Einschränkungen ist
es für den HBRS und den DBS unabdingbar, dass diese
Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Durchführung und Anerkennung
von Tele-Rehasport zurückgenommen wird und die derzeit gültigen
Richtlinien wieder in vollem Umfang zur Anwendung kommen.
Nach wie vor hält der HBRS und der DBS den Tele-Rehasport vom
Grundsatz her für ungeeignet hinsichtlich der Zielerreichung.
Ungeachtet dessen kann er als eine befristete und überbrückende
Maßnahme für eine bestimmte Zielgruppe sinnvoll sein. Für diese
Rehasport-Teilnehmer*innen können die Einschränkungen und die damit
einhergehenden erhöhten Risiken durch weiteren Bewegungsmangel
reduziert werden. Die Teilnehmer*innen können den ärztlich
verordneten Rehabilitationssport mit ihrem*r vertrauten
Übungsleiter*in durchführen, somit ist die Kontinuität
gewährleistet.
Uns ist hierbei bewusst, dass der Tele-Rehasport nur einen Teil der
üblichen Teilnehmerzahl erreichen können wird. Gerade
finanzschwache und/oder nicht-technikaffine Teilnehmer*in werden
sehr wahrscheinlich von dem Tele-Rehasport-Angebot ausgegrenzt.
Daher muss der gegenwärtige Grundsatz gelten, dass es besser ist
für einen Teil der Rehabilitationssportler*innen jetzt eine Lösung
anzubieten, als gar nichts für niemanden.
Versicherungsschutz für die Teilnehmer
Der Versicherungsschutz während des Tele Rehasports ist über die
Nichtmitgliederversicherung (ARAG Versicherungs AG) vollständig
gewährleistet.
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Informationen zum Tele-Rehasport seitens des DBS
Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben mit Wirkung zum
03.04.2020 die Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports
als abrechnungsfähig erklärt. Der DBS lehnt grundsätzlich jede Form
von Fernangeboten im ärztlich verordneten Rehabilitationssport im
Sinne des §64 SGB IX ab. Ungeachtet dessen hat der Hauptvorstand
des DBS im Umlauf die befristete Zulassung von
Tele-/Online-Rehabilitationssport und die befristete Aufhebung der
betreffenden Passagen in der Richtlinie zur Durchführung des
Rehabilitationssports im DBS beschlossen.
Damit ist die Grundlage zur Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports
in den Strukturen des DBS gelegt. Nach Vorgaben der
gesetzlichen Krankenversicherungen muss eine gültige Anerkennung
für die Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports
vorliegen.
Das Anerkennungsformular für den Tele-Rehasport finden Sie im Downloadbereich des HBRS unter
(Tele Rehasport; Antragsformular Tele Rehasport).
Dieses Anerkennungsformular ist pro Verein einmal beim HBRS bei
Frau Nelli (nelli@hbrs.de) einzureichen. Es
ist erforderlich, dass dokumentiert wird, welche Gruppen in Form
von Tele-/Online-Rehabilitationssport durchgeführt werden. Bitte
geben Sie daher in der Mail an, welche Gruppen Sie zum
Tele-Rehasport melden möchten.
Ebenso ist es erforderlich, dass dem Verein von jeder*m
Teilnehmer*in eine Einwilligungserklärung vorliegt. Die Erklärung
finden Sie ebenfalls im Downloadbereich des HBRS unter
(Tele Rehasport; Einwilligungserklärung TN zur Durchführung von
Tele-Online-Rehabilitationssport). Dieses Muster ist durch ein
externes Sachverständigenbüro zum Datenschutz geprüft.
Zur Durchführung vor Ort gibt es unterschiedliche Plattformen. Der
DBS nutzt für die Gremienarbeit die Plattform
GoToMeeting und hat damit
bislang gute Erfahrungen gemacht.
Nach Ansicht unseres Sachverständigenbüros zum Datenschutz erfüllt
diese Plattform die Anforderungen der DSGVO und somit der
gesetzlichen Krankenversicherungen zur Durchführung des
Tele-/Online-Rehabilitationssports. Darüber hinaus stellt
GoToMeeting von LogMeIn aktuell ein sogenanntes „Emergency Remote
Work Kit“ zur Verfügung. Das bedeutet, dass Leistungserbringern wie
anspruchsberechtigten Gesundheitsdienstleistern,
Bildungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützigen
Organisationen eine Reihe von LogMeIn-Lösungen kostenlos zur
Verfügung stehen. Diese stehen drei Monate lang ohne Gebühren
unternehmensweit zur Verfügung. Weitere Informationen zu
GoToMeeting finden Sie hier.
Zur Nutzung dieser Plattform können sich die Vereine mit folgendem
Kontaktformular registrieren. Um den
Anforderungen zum Datenschutz gerecht zu werden, müssen die Vereine
einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen (vgl. Leitfaden
Datenschutz des DBS).
Unter folgendem Link können die entsprechenden Unterlagen
angefordert werden.
Auf der Internetseite muss eine Emailadresse (des Vereins) und ein
Namen eingeben werden. Anschließende erhält man eine E-Mail mit
einem Zugriffcode.
Sobald man den Zugriffscode aus der E-Mail eingegeben hat,
erscheint der Vertrag zur Auftragsverarbeitung in Englisch. Nun
sind die roten markierten Felder zu füllen und die Bearbeitung mit
der Schaltfläche „Fertigstellen“ abzuschließen.
In der Anlage ist der von GoToMeeting zur Verfügung gestellte
Vertrag zur Auftragsverarbeitung auf Deutsch
beigefügt. Ebenso haben wir
Ihnen ein Dokument zu den technischen und organisatorischen
Maßnahmen beigefügt.
Dieses ist durch die Vereine zu den Unterlagen zum
Online-Rehabilitationssport zu nehmen, um dieses ggf. bei der
Prüfung zum Datenschutz vorlegen zu können. Grundsätzlich
können auch andere Video-/Online-Plattformen verwendet werden,
diese müssen entsprechend den Vorgaben der GKV im Einzelfall auf
ihre Eignung und DSGVO-Konformität geprüft werden.
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Informationen zum Tele-Rehasport seitens der Krankenkassen

Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings
alsTele-/Online-Angebot während der COVID-19-Pandemiedurch durch
die gesetzlichen Krankenkassen
Um
die örtlichen Strukturen des Rehabilitationssports und des
Funktionstrainings langfristig zu erhalten und die Liquidität der
Leistungserbringer zu sichern, werden die gesetzlichen
Krankenkassen während der COVID-19-Pandemie bei Durchführung des
Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines
Tele-/Online-Angebotes absofort - ab 03.04.2020 - weiter als
ergänzende Leistungen zur Rehabilitationfinanzieren. Das Angebot
stellt ein kontinuierliches Training sicher. Voraussetzung ist
hierbei allerdings, dass sowohl die Teilnehmer/-innen als auch die
Leistungserbringer die technischen Voraussetzungen der modernen
Informations- undKommunikationstechnologie nutzen können. Die
Fortführung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form
eines Tele-/Online-Angebotes stellt eine befristete
Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie dar. Sofern nach
Aufhebung der Kontaktbeschränkungen eine „normale“Durchführung der Übungsveranstaltungen
wieder möglich ist, endet diese Übergangsregelung, spätestens mit
Information durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Hinweis: Die Durchführung von
Rehabilitationssport in Herz-/Kinderherzgruppen ist wegen der
fehlenden ärztlichen Betreuung und Überwachung in der Häuslichkeit
ausgeschlossen.
Voraussetzungen für die Teilnahme
- Es liegen die
ärztliche Verordnung (Muster 56) sowie die
Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vor, soweit nicht
einGenehmigungsverzicht von Seiten der Krankenkasse
ausgesprochen bzw. mit denLeistungserbringern vereinbart
wurde.
- Sofern neue
Verordnungen ausgestellt werden, ist es erforderlich, dass der
Leistungserbringer vor Beginn der ersten Online-Übungseinheit
ein ausführlichestelefonisches Gespräch mit dem Versicherten
führt, um individuelle Besonderheitenund Einschränkungen zu
klären.
- Die
Teilnehmer/-innen verfügen über ein Endgerät, worüber die
verwendete Online-Plattform funktioniert, und können dieses
anwenden. Empfohlen wird eine WLAN Verbindung (Achtung
Stolperfalle Kabel).
- Die
Teilnehmer/-innen sind kognitiv in der Lage, ihre
Bewegungsaufträge ohne taktile Reize umzusetzen.
- Die
Teilnehmer/-innen sind nicht sturzgefährdet.
Durchführung und Qualitätssicherung durch den
Leistungserbringer
- Es besteht eine
gültige Anerkennung der
Rehabilitationssport-/Funktionstrainingsgruppe, die nun als
Tele-/Online-Angebot fortgeführt wird.
- Die Teilnehmerzahl
je Gruppe beträgt max. 15 Teilnehmer/-innen, unabhängig von
vorherigen Festlegungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens.
- Die Übungseinheiten
werden regelmäßig zu den festgelegten Zeiten laut Anerkennung
durchgeführt. Die Anzahl der wöchentlichen Übungseinheiten,
die abgerechnet werden dürfen, richtet sich nach den Angaben
in der ärztlichen Verordnung (Muster 56). Die Dauer beträgt 45
Minuten beim Rehabilitationssport, 30 Minuten beim
Funktionstraining.
- Für die
Übungsleitung gelten hinsichtlich der qualitativen
Voraussetzungen die Ziff. 13 (Rehabilitationssport) bzw. Ziff.
14 (Funktionstraining) der Rahmenvereinbarung
Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.01.2011.
- Zum Beginn der
Übungseinheit werden Sicherheitshinweise zur Durchführung von
Gymnastik-Übungen zuhause (Sturzprävention u. a.) gegeben. Um
Stürze zu vermeiden, werden entsprechende Übungsoptionen (z.
B. für Stuhl/Hocker)angegeben.
- Die Übungsleitung
kann die Übungen in Form eines „synchronen Unterrichts“ im
virtuellen Raum vormachen, erklären und ggfs. korrigierend
eingreifen.
- Es werden nur
Gymnastik-Übungen angeleitet, die für den häuslichen Kontext
geeignet sind.
- Übungsvideos, die
die Übungsleitung einspielen kann, sind durch qualifizierte
Übungsleiter im Sinne der Rahmenvereinbarung erstellt.
- Die Übungsleitung
dokumentiert die Anwesenheit pro Übungseinheit (Datum,Uhrzeit,
besondere Vorkommnisse, Anzahl der Teilnehmer/-innen) mit
demHinweis „Tele“. Diese Dokumentationsbögen sind bei
Überprüfungen denRehabilitationsträgern in Kopie zu
übersenden.
- Es wird empfohlen,
die Anwesenheit der Teilnehmer/-innen zusätzlich mit einem
„Screenshot“ der virtuellen Teilnehmer/-innen-Liste zu
dokumentieren.
Datenschutz
- Der Datenschutz ist
gemäß der DSGVO zu beachten.
- Die
Teilnehmer/-innen sind über die geplante Verarbeitung
personenbezogener Daten zu informieren.
- Eine schriftliche
Einverständniserklärung der Teilnehmer/-innen zur Nutzung der
Online-Plattform und zur Videoübertragung muss vorliegen.
- Die
Online-Übungseinheit darf von keinem der Teilnehmer/-innen
aufgezeichnet werden.
- Die Übungseinheit
muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bietet.
Abrechnungsverfahren
- Der vertraglich
vereinbarte Vergütungssatz kann abgerechnet werden.
- Der
Teilnahmenachweis durch die Teilnehmer/-innen erfolgt per
Unterschrift auf der Teilnahmebestätigung. Die Unterschrift
kann nachträglich erbracht werden. Die Teilnahme ist mit einem
„T“ oder „Tele“ hinter dem Datum zu kennzeichnen. Fortführung
des Rehabilitationssports/Funktionstrainings als
Tele-/Online-Angebot während der COVID-19-Pandemiedurch die
gesetzlichen Krankenkassen
- Bitte reichen Sie
bei jeder Abrechnung die Einwilligungserklärung des
Teilnehmers mit ein.
Anerkennungsverfahren
- Die Durchführung
erfolgt ausschließlich für bereits anerkannte Gruppen. Eine
zeitliche Verschiebung von Beginn-Zeiten bestehender, bereits
anerkannterGruppen ist dabei zulässig.
- Die anerkennende
Stelle prüft in ihrem Zuständigkeitsbereich die Anträge der
Leistungserbringer im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens.
Der Antrag gilt dabei für alle Gruppen des anerkannten
Leistungserbringers.
- Bei der Anerkennung
werden insbesondere die zu nutzenden
Technologie/Software-Programme und die Maßnahmen zum
Datenschutz (u. a.Einverständniserklärung der
Teilnehmer/-innen) geprüft.
- Eine Überprüfung
der ordnungsgemäßen Durchführung des Rehabilitationssports bzw.
Funktionstrainings ist den anerkennenden Stellen möglich.
- Die anerkennende
Stelle erstellt eine Liste der Leistungserbringer, die für die
Durchführung des Tele-/Online-Angebots anerkannt sind. Auf
Anforderungübermittelt die anerkennende Stelle diese Übersicht
den gesetzlichenKrankenkassen.
Sonstiges
Hinsichtlich der abzuschließenden pauschalen Unfallversicherung
(Ziff. 17.2 der o.g.Rahmenvereinbarung) ist durch den
Leistungserbringer sicherzustellen, dass das versicherte Risiko
auch die Teilnahme im häuslichen Bereich abdeckt. Durch das
Tele-/Online-Angebot entstehen den gesetzlichen Krankenkassen und
ihren Versicherten keine zusätzlichen Kosten. Die technische
Ausstattung der Versichertenbzw. der Leistungserbringer wird von
den Krankenkassen nicht gestellt und nicht finanziert.
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Wir
wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Durchführung des
Tele-Rehasports!
Ihr
HBRS-Team
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